| Statuten
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Die vorliegende Fassung der Statuten wurde an
der Gründungsversammlung vom 19. Juni 2000 genehmigt.
Gründungspräsidentin: Simone Curau-Aepli
Gründungsaktuar: Urban Helbling
- Art. 1 Name und Rechtsform
Unter dem Namen "musikalis.ch - Förderverein der
Jugendmusikschule Weinfelden" besteht ein Förderverein
im Sinne des ZGB, Art. 60ff. mit Sitz in Weinfelden.
- Art. 2 Zweck
- Der Förderverein "musikalis.ch" bezweckt
die Förderung der Jugendmusikschule Weinfelden. Diese
Förderung besteht insbesondere aus Finanzierungsbeiträge
und Unterstützung jeglicher Art.
- Art. 3 Vereinsjahr
- Das Vereinsjahr entspricht dem Schuljahr.
- Art. 4 Mitgliedschaft
- Natürliche und juristische Personen, welche die Zielsetzungen
des Förderverein "musikalis.ch" unterstützen,
können Einzel-, Familien- oder Kollektivmitglied werden.
- Art. 5 Organe
-
- Die Organe des Fördervereins sind:
- a) Mitgliederversammlung (MV)
-
- b) Vorstand
- c) Revisionsstelle
- Art. 6 Mitgliederversammlung (MV)
-
- 6.1. Zusammensetzung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern
zusammen.
- 6.2. Kompetenzen
- Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet
über folgende Bereiche:
- a) Verwirklichung des Vereinszwecks
- b) Wahl des Vorstandes
- c) Wahl der Revisionsstelle
- d) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- e) Höhe der Mitglieder- und minimalen Gönnerbeiträge
- f) Änderung der Statuten
- Art. 7 Vorstand
-
- 7.1. Zusammensetzung
- Der Vorstand umfasst mindestens fünf Mitglieder
und konstituiert sich selbst.
- 7.2. Kompetenzen und Aufgaben
- Der Vorstand vertritt den Förderverein nach außen
und führt die Geschäfte.
- 7.3. Abgeltung der Vorstandsarbeit
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Es steht ihnen keine Entschädigung in irgendeiner
Form zu. Davon ausgenommen ist lediglich der Auslagenersatz.
- Art. 8 Rechnungsrevision
- Die Jahresrechnung wird von zwei Rechnungsrevisorinnen
oder -revisoren geprüft und der MV zur Annahme empfohlen.
Die Mitglieder des Revisorenteams dürfen nicht dem
Vorstand angehören. Als Revisionsstelle kann auch eine
juristische Person gewählt werden.
- Art. 9 Wahlen, Beschlüsse
-
- a) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Revisoren
bzw. der Revisionsstelle erfolgen jeweils für zwei Jahre;
eine Wiederwahl ist möglich.
- b) Eine Wahl erfolgt im ersten Durchgang mit dem absoluten,
im zweiten Durchgang mit dem relativen Mehr der anwesenden
Mitglieder.
- c) Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr
der anwesenden Mitglieder gefasst.
- d) Bei Stimmengleichheit hat die Versammlungsleitung
den Stichentscheid.
- e) Wahlen und Abstimmungen werden geheim durchgeführt,
wenn ein Drittel der Anwesenden dies verlangt.
- Art. 10 Finanzierung
-
- Der Förderverein "musikalis.ch - Förderverein
der Jugendmusikschule Weinfelden" finanziert seine
Aktivitäten durch:
- a) jährliche Mitgliederbeiträge von Einzelmitgliedern
von max. Fr. 100.00 von Familienmitgliedern von max.
Fr. 150.00 von Kollektivmitgliedern von max. Fr. 200.00
- b) Gönnerbeiträge
- c) freiwillige Unterstützungsbeiträge und
Spenden
- Art. 11 Austritte/Ausschlüsse
- Austritte erfolgen durch Meldung an den Vorstand. Der
Ausschluss von Mitglieder, deren Verhalten oder Tätigkeit
im Widerspruch zu den Vereinszielen und den Statuten des
Fördervereins "musikalis.ch" steht, erfolgt
durch den Vorstand. Das Mitglied hat Rekursrecht an der
Mitgliederversammlung.
- Art. 12 Haftung der Mitglieder
- Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten des Fördervereins
"musikalis.ch" nur bis zur Höhe des jährlichen
Mitgliederbeitrags.
- Art. 13 Statutenrevision, Auflösung
-
- a) Anträge auf Änderung der Statuten oder
Auflösung des Fördervereins müssen den
Vereinsmitgliedern spätestens vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich angekündigt werden.
- b) Statutenänderungen oder die Auflösung
des Fördervereins können nur mit einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
- c) Kommt ein Auflösungsbeschluss zustande, so
muss das Vereinsvermögen einer Nachfolgeorganisation
mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung übergeben
werden. Es muss sich dabei zwingend um eine steuerbefreite
Organisation handeln. Besteht zum Zeitpunkt der Auflösung
keine Nachfolgeorganisation, so entscheidet die Mitgliederversammlung,
an welche steuerbefreite Organisation das Vermögen
übergeben wird.
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