Statuten

 

Statuten

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Die vorliegende Fassung der Statuten wurde an der Gründungsversammlung vom 19. Juni 2000 genehmigt.

Gründungspräsidentin: Simone Curau-Aepli 
Gründungsaktuar: Urban Helbling

Art. 1 Name und Rechtsform

Unter dem Namen "musikalis.ch - Förderverein der Jugendmusikschule Weinfelden" besteht ein Förderverein im Sinne des ZGB, Art. 60ff. mit Sitz in Weinfelden.

Art. 2 Zweck

Der Förderverein "musikalis.ch" bezweckt die Förderung der Jugendmusikschule Weinfelden. Diese Förderung besteht insbesondere aus Finanzierungsbeiträge und Unterstützung jeglicher Art.

Art. 3 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Schuljahr.

Art. 4 Mitgliedschaft

Natürliche und juristische Personen, welche die Zielsetzungen des Förderverein "musikalis.ch" unterstützen, können Einzel-, Familien- oder Kollektivmitglied werden.

Art. 5 Organe

Die Organe des Fördervereins sind:
a) Mitgliederversammlung (MV)
b) Vorstand
c) Revisionsstelle

 

Art. 6 Mitgliederversammlung (MV)
6.1. Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.
6.2. Kompetenzen
Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über folgende Bereiche:
a) Verwirklichung des Vereinszwecks
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Revisionsstelle
d) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
e) Höhe der Mitglieder- und minimalen Gönnerbeiträge
f) Änderung der Statuten

Art. 7 Vorstand
7.1. Zusammensetzung
Der Vorstand umfasst mindestens fünf Mitglieder und konstituiert sich selbst.
7.2. Kompetenzen und Aufgaben
Der Vorstand vertritt den Förderverein nach außen und führt die Geschäfte.
7.3. Abgeltung der Vorstandsarbeit
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Es steht ihnen keine Entschädigung in irgendeiner Form zu. Davon ausgenommen ist lediglich der Auslagenersatz.

Art. 8 Rechnungsrevision
Die Jahresrechnung wird von zwei Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren geprüft und der MV zur Annahme empfohlen. Die Mitglieder des Revisorenteams dürfen nicht dem Vorstand angehören. Als Revisionsstelle kann auch eine juristische Person gewählt werden.

Art. 9 Wahlen, Beschlüsse
a) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Revisoren bzw. der Revisionsstelle erfolgen jeweils für zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.

b) Eine Wahl erfolgt im ersten Durchgang mit dem absoluten, im zweiten Durchgang mit dem relativen Mehr der anwesenden Mitglieder.

c) Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.

d) Bei Stimmengleichheit hat die Versammlungsleitung den Stichentscheid.

e) Wahlen und Abstimmungen werden geheim durchgeführt, wenn ein Drittel der Anwesenden dies verlangt.

Art. 10 Finanzierung
Der Förderverein "musikalis.ch - Förderverein der Jugendmusikschule Weinfelden" finanziert seine Aktivitäten durch:
a) jährliche Mitgliederbeiträge von Einzelmitgliedern von max. Fr. 100.00 von Familienmitgliedern von max. Fr. 150.00 von Kollektivmitgliedern von max. Fr. 200.00
b) Gönnerbeiträge
c) freiwillige Unterstützungsbeiträge und Spenden

Art. 11 Austritte/Ausschlüsse

Austritte erfolgen durch Meldung an den Vorstand. Der Ausschluss von Mitglieder, deren Verhalten oder Tätigkeit im Widerspruch zu den Vereinszielen und den Statuten des Fördervereins "musikalis.ch" steht, erfolgt durch den Vorstand. Das Mitglied hat Rekursrecht an der Mitgliederversammlung.

Art. 12 Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten des Fördervereins "musikalis.ch" nur bis zur Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags.

Art. 13 Statutenrevision, Auflösung
a) Anträge auf Änderung der Statuten oder Auflösung des Fördervereins müssen den Vereinsmitgliedern spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich angekündigt werden.
b) Statutenänderungen oder die Auflösung des Fördervereins können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
c) Kommt ein Auflösungsbeschluss zustande, so muss das Vereinsvermögen einer Nachfolgeorganisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung übergeben werden. Es muss sich dabei zwingend um eine steuerbefreite Organisation handeln. Besteht zum Zeitpunkt der Auflösung keine Nachfolgeorganisation, so entscheidet die Mitgliederversammlung, an welche steuerbefreite Organisation das Vermögen übergeben wird.